Abgaben

Abgaben
I. Steuerrecht/Finanzwissenschaft:1. Sammelbegriff: a) Alle auf der  Finanzhoheit beruhenden  öffentlichen Einnahmen der Gebietskörperschaften und bestimmter  Parafisci, im Einzelnen  Steuern einschließlich  Kirchensteuer,  Zölle und  Abschöpfungen,  Gebühren,  Beiträge und Sozialabgaben („Quasisteuern“) an die Träger der gesetzlichen  Sozialversicherung.
- b) Vom Abgabepflichtigen her definiert: Pflichtgemäße Geldleistungen aller Art an ein Gemeinwesen.
- 2. Teilweise tragen einzelne Geldleistungen direkt die Bezeichnung „Abgabe“, z.B. Ausgleichsabgabe des Lastenausgleichs, bergrechtliche Förderabgabe, Hypothekengewinnabgabe, Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe und Abwasserabgabe. Art. 106 I Nr. 7 GG und Art. 108 I GG haben den Begriff der „A. im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften“ 1969 neu aufgenommen; auch der EG-Vertrag verwendet in Art. 25 ff. und 90 ff. für seine besonderen Regelungszwecke den Begriff der A.
- 3. Abgabenordnung: Der umfassende Charakter des Abgabenbegriffs kommt auch darin zum Ausdruck, dass das „steuerrechtliche Grundgesetz“, das die wichtigsten allgemein geltenden Regelungen zusammenfasst, als  Abgabenordnung (AO) bezeichnet wird. Sie gilt für alle A., wenngleich ihr tragender Begriff der der „Steuer“ ist (§ 3 AO).
- 4. Aus vielen Gründen wird die Ausgestaltung eines neuen und umfassenden Abgabenbegriffs angestrebt, der die unterschiedlichen Abgabearten auch aus dem Bau- und Planungsrecht (Planungswertausgleich), dem Arbeitsmarktrecht (Arbeitsmarktförderungs-, Überstundenabgabe), der Umweltpolitik (Atommüllbeseitigungs-, Verursacherabgabe) inkorporiert.
- Vgl. auch Sonderabgaben.
II. Kostenrechnung:A. sind wie  Steuern zu behandeln. Sie werden (da sie nur selten Produkten oder speziellen Unternehmensteilen zurechenbar sind) meist in einer Summe den Kosten des Verwaltungsbereichs ( Verwaltungskosten) zugeordnet, in kleineren Betrieben werden sie auch mit den Steuern gemeinsam verrechnet. Wegen ihres stoßweisen Anfallens ist eine zeitliche Abgrenzung ( Abgrenzung) vorzunehmen.

Lexikon der Economics. 2013.

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