- Abgaben
- I. Steuerrecht/Finanzwissenschaft:1. Sammelbegriff: a) Alle auf der ⇡ Finanzhoheit beruhenden ⇡ öffentlichen Einnahmen der Gebietskörperschaften und bestimmter ⇡ Parafisci, im Einzelnen ⇡ Steuern einschließlich ⇡ Kirchensteuer, ⇡ Zölle und ⇡ Abschöpfungen, ⇡ Gebühren, ⇡ Beiträge und Sozialabgaben („Quasisteuern“) an die Träger der gesetzlichen ⇡ Sozialversicherung.- b) Vom Abgabepflichtigen her definiert: Pflichtgemäße Geldleistungen aller Art an ein Gemeinwesen.- 2. Teilweise tragen einzelne Geldleistungen direkt die Bezeichnung „Abgabe“, z.B. Ausgleichsabgabe des Lastenausgleichs, bergrechtliche Förderabgabe, Hypothekengewinnabgabe, Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe und Abwasserabgabe. Art. 106 I Nr. 7 GG und Art. 108 I GG haben den Begriff der „A. im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften“ 1969 neu aufgenommen; auch der EG-Vertrag verwendet in Art. 25 ff. und 90 ff. für seine besonderen Regelungszwecke den Begriff der A.- 3. Abgabenordnung: Der umfassende Charakter des Abgabenbegriffs kommt auch darin zum Ausdruck, dass das „steuerrechtliche Grundgesetz“, das die wichtigsten allgemein geltenden Regelungen zusammenfasst, als ⇡ Abgabenordnung (AO) bezeichnet wird. Sie gilt für alle A., wenngleich ihr tragender Begriff der der „Steuer“ ist (§ 3 AO).- 4. Aus vielen Gründen wird die Ausgestaltung eines neuen und umfassenden Abgabenbegriffs angestrebt, der die unterschiedlichen Abgabearten auch aus dem Bau- und Planungsrecht (Planungswertausgleich), dem Arbeitsmarktrecht (Arbeitsmarktförderungs-, Überstundenabgabe), der Umweltpolitik (Atommüllbeseitigungs-, Verursacherabgabe) inkorporiert.- Vgl. auch ⇡ Sonderabgaben.II. Kostenrechnung:A. sind wie ⇡ Steuern zu behandeln. Sie werden (da sie nur selten Produkten oder speziellen Unternehmensteilen zurechenbar sind) meist in einer Summe den Kosten des Verwaltungsbereichs (⇡ Verwaltungskosten) zugeordnet, in kleineren Betrieben werden sie auch mit den Steuern gemeinsam verrechnet. Wegen ihres stoßweisen Anfallens ist eine zeitliche Abgrenzung (⇡ Abgrenzung) vorzunehmen.
Lexikon der Economics. 2013.